Unfallversicherung.

Invaliditätsleistung

Die Invaliditätsleistung ist die bedeutendste Leistungsart im Rahmen einer Unfallversicherung. Sie kann für sich alleine versichert werden, alle anderen Leistungsarten jedoch nur in Verbindung mit ihr. Sie soll mindestens das Doppelte der vereinbarten Leistung für den Todesfall betragen.

  • Invaliditätssumme

    Die Annahmerichtlinien eines deutschen Versicherers empfehlen folgende Faustformel für die Ermittlung der zu versichernden Invaliditätssumme:

    Invaliditätskapital = ½ Brutto-Monatsverdienst x 100

  • Invaliditätsfall

    Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach einem Unfall gegeben:

    • Es muss eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) vorliegen.

      Für die Beurteilung sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte maßgebend. Ausbildung und Beruf bzw. bisherige Tätigkeit spielen keine Rolle.

      Beispiel:
      Ein kaufmännischer Angestellter verliert bei einem Unfall die linke Hand. Seine körperliche Leistungsfähigkeit ist dadurch eingeschränkt, obgleich er seinen Beruf weiter ausüben kann.

      Bis 1988 wurde in den AUB die Invalidität als eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit definiert. Durch die jetzige Orientierung an der Leistungsfähigkeit erfasst die Unfallversicherung nicht nur die mögliche Beeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern auch in der Freizeit.

    • Die Invalidität muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

      Stirbt der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Stirbt er an einer unfallfremden Ursache oder nach Ablauf eines Jahres unfallbedingt und war Invalidität zuvor eingetreten, wird auf der Grundlage des zuletzt erhobenen ärztlichen Befundes entschädigt. Liegt ein solcher noch nicht vor, muss sich der VR zur Leistungspflicht erklären.

    • Die Invalidität muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass der VR rechtzeitig die gestellten Ansprüche dem Grunde nach überblicken und eine Schadenrückstellung bilden kann. Der Grad der Invalidität braucht noch nicht erkennbar oder gar festgestellt zu sein.

  • Leistungshöhe

    Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Bei Vollinvalidität (100%) wird die für den Invaliditätsfall vereinbarte Versicherungsleistung in voller Höhe gezahlt. Bei Teilinvalidität wird ein entsprechender Teil der vereinbarten Versicherungsleistung fällig

    AUB 94 §§7 I, 14 Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Rente erbracht.

  • Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe

    § 7 I (2) a), b) Der Invaliditätsgrad kann mit Hilfe der so genannten Gliedertaxe festgestellt werden, soweit Gliedmaßen und Sinnesorgane betroffen sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von 100% berechnet sich die Progression danach wie folgt:

    25% (Invaliditätsgrad bis 25%)

    + 75% (Differenz zwischen 25 und 50% dreifach)

    + 250% (Differenz zwischen 50 und 100% fünffach)

    = 350% Entschädigungsprozentsatz von der Versicherungssumme

    Hinsichtlich der angebotenen Invaliditätsstaffeln sind 350% schon fast die untere Grenze.


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