Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine dauerhafte... >>> weiter
Als Einzel-Unfallversicherung bezeichnet man die Versicherungsform, bei der der Versicherungs- schutz auf die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche einer einzelnen Person... >>> weiter
Unfälle können jedem jederzeit passieren. Ganz plötzlich und ungewollt – im Straßenverkehr, im Haushalt, im Urlaub oder beim Sport. Und nichts ist schlimmer, als wenn... >>> weiter
Gestaltung ist durch Gesetz oder Verordnung geregelt; keine Gestaltungsmöglichkeit... >>> weiter
Die private Unfallversicherung kann als Einzel- oder Gruppen-Unfallversicherung vereinbart werden und beruht ausnahmslos auf einem privatrechtlichen Vertrag. Rechtsgrundlage sind vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen.
Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen sind zu unterscheiden:
Der Verband der Schadenversicherer hat im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen entworfen (AUB 94) und den angeschlossenen Unternehmen unverbindlich zur Anwendung empfohlen.
VVG: Die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes enthalten in §§ 179 – 185 besondere Vorschriften für die Unfallversicherung. Ferner finden die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 – 48) Anwendung. Da die Unfallversicherung nach der Einteilung des VVG (vgl. §§ 1) eine Personenversicherung ist, gelten die Vorschriften für die Schadenversicherung (§§ 49 ff.) nicht, soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt sind (z.B. § 64 Abs. 2 in § 184 Abs. 2).
BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch findet Anwendung, soweit in den vorgenannten Rechtsgrundlagen keine abschließende Regelung getroffen ist.