Reisegepäckversicherung
Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers
und seiner mitreisenden Angehörigen, sofern diese Personen mit
dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Entschädigung für aufgegebenes Reisegepäck
- bei Abhandenkommen oder Beschädigung
- für Ersatzkäufe zur Fortführung der Reise, wenn
das Gepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag erreicht
wie die versicherte Person
Entschädigung für mitgeführtes
Reisegepäck
-
bei strafbaren Handlungen
Dritter, z. B. Diebstahl oder Raub
-
bei Unfällen des
Transportmittels
-
bei Feuer und Elementarereignissen
Zum Formular
nach oben