Glasbruchschäden stellen eine der häufigsten Schadensarten dar. Deshalb bietet sich eine gesonderte Glasversicherung an, die Schäden an Gebäude- und Mobiliarverglasung absichert.
Als Gebäudeverglasung gelten bspw.:
Glas- Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Glasveranden, Wintergärten, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Lichtkuppeln, Brüstungen, Glasbausteine, Sicherheitsglas-Duschkabinen aber auch Abdeckungen (nicht die Solarzellen) von Sonnenkollektoren sofern Sie nicht aus Kunststoff bestehen.
Zur Mobiliarverglasung zählen bspw.:
Spiegel, Glasscheiben von Schränken, Bildern und Innentüren, Sichtfenster, Glasplatten und Glasscheiben von Gas- und Elektrogeräten und Öfen. Für die Absicherung von Glasbruch bei Glaskeramik-Kochflächen sowie von Aquarien oder Terrarien ist in der Regel ein Aufschlag zu zahlen.
Folgende Versicherungsmöglichkeiten werden angeboten:
Ersatzleistung und Anpassung der Versicherung
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
Die Glasversicherung leistet nicht bei Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion; Anprall oder Absturz eines Flugzeugs oder durch Folgeschäden dieser Gefahren bspw. durch Löscharbeiten entstehen. Diese Gefahren deckt eine separate Gebäudeversicherung, bzw. Wohngebäudeversicherung.
Beachten Sie:
Gerade, wenn Sie Gebäude neu errichten, sollten Sie rechtzeitig eine Glasversicherung abschließen. So ist Glasbruch in der Bauleistungsversicherung meist nur bis zum "fertigen Einsatz" mitversichert. Werden die Fenster in das Gebäude installiert, ist eine Glasversicherung nötig, um das Glasbruchrisiko abzusichern.
Ebenso ist in der verbundenen Hausratversicherung Glasbruch zwar Bestandteil des Versicherungsschutzes, jedoch wird er nur ersetzt, wenn er durch eine der versicherten Gefahren entsteht.