Damit Steuerzahler nicht unnötig Geld an den Staat verschenken, sollten sie bei der Einkommensteuererklärung besonders auf die Sonderausgaben achten. Als Sonderausgaben können vor allem Aufwendungen zur finanziellen Vorsorge steuerlich abgesetzt werden.
Eigentlich dürfen Privatausgaben steuerlich nicht abgesetzt werden. Bei der Einkommensteuer gibt es aber Ausnahmen: Neben den Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind dies vor allem die so genannten Sonderausgaben.
Versicherungsbeiträge und Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung sind bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Ebenso können Ausgaben für die Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Weitere Steuerersparnisse ergeben sich durch die so genannten "übrigen Sonderausgaben". Zu ihnen zählen Kirchensteuer, Renten oder dauernde Lasten sowie Aufwendungen zur Berufsausbildung. Auch die Kosten für den Steuerberater können als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Daneben sind Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke sowie Spenden an politische Parteien bis zu einer festgelegten Grenze absetzbar. Auch Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehepartner zählen zu den Sonderausgaben.
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Versicherungsbeiträge, beispielsweise für Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen sowie die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Vorsorgeaufwendungen sind begrenzt abziehbar.
Für Versicherungsbeiträge wird zunächst ein Vorwegabzug in Höhe von 3.068/6.136 Euro (ledig/verheiratet) eingeräumt. Bei Arbeitnehmern vermindert sich der Vorwegabzug allerdings im Regelfall um 16 Prozent des Arbeitslohns.
Der dann anzuwendende Grundhöchstbetrag beträgt bei Ledigen 1.334 Euro und bei Verheirateten 2.668 Euro. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung gibt es einen zusätzlichen Höchstbetrag von 184 Euro. Er gilt allerdings nur für Steuerzahler, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind. Vorsorgeaufwendungen, die die Höchstbeträge übersteigen, können bis zur Hälfte des übersteigenden Betrags, höchstens aber bis zur Hälfte des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).
Bei Arbeitnehmern werden die Vorsorgeaufwendungen auch pauschal ermittelt (Vorsorgepauschale). Diese Pauschale beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns, wobei die oben genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.
Die private Altersvorsorge wird verstärkt gefördert. Die gesetzliche Rentenversicherung wurde um eine staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersversorgung ergänzt. Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ab 2002 ist es ausreichend, wenn im Jahre 2002 begünstigte Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden. Das Förderkonzept umfasst direkte Zuschüsse (Zulagen) oder einen steuerlichen Abzug (Sonderausgaben). Die Förderung begann zum 1. Januar 2002 und wird bis zum Jahr 2008 nach und nach aufgestockt.
Für das Jahr 2002 betrug die Altersvorsorgezulage bis zu 38 Euro, wobei zu dieser Grundzulage noch Kinderzulagen gewährt werden (pro Kind bis zu 46 Euro).
Der gesamte Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge und Zulagen) kann darüber hinaus im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Es gilt dabei seit dem Jahr 2002 ein Höchstbetrag von 525 Euro. Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob eine steuerliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs in Betracht kommt. Stellt sich heraus, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist, werden die gesamten Aufwendungen einschließlich des Anspruchs auf Zulage bis zum Höchstbetrag von 525 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Damit es nicht zu einer Doppelförderung kommt, wird die festgesetzte Einkommensteuer allerdings um den Zulagenanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Zulage gewährt wurde. Zur Angabe der Altersvorsorgebeiträge gibt es eine neue Anlage AV ab Einkommensteuererklärung 2002.
Die späteren Leistungen aus der steuerlich geförderten Altersvorsorge unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.
Sofern beim Arbeitgeber keine Zulage beantragt wurde und kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht wird, können die Altersvorsorgebeiträge wie Beiträge zu Lebensversicherungen abgesetzt werden.
Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ist zum 1. Januar 2002 weggefallen.
Für die übrigen Sonderausgaben gewähren die Finanzämter von sich aus einen Pauschbetrag von 36/72 Euro (ledig/verheiratet), wenn der Steuerzahler nicht höhere Ausgaben nachweist.
Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können auch bei der Steuer als Sonderausgaben abgezogen werden. In der Ansparphase bleiben auch Zinsen und Erträge steuerfrei.
Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können unabhängig vom individuellen Einkommen folgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenkapitalbeiträge + Zulage):
| Zeitraum | Maximaler jährlicher Sonderausgabenabzug |
|---|---|
| 2002 bis 2003 | 525 € |
| 2004 bis 2005 | 1050 € |
| 2006 bis 2007 | 1575 € |
| Ab 2008 | 2100 € |
Ab 2008 können also im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2100 € jährlich geltend gemacht werden. Auch wenn dies mehr als 4% des sozialpflichtigen Einkommens sind. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.
Darüber gilt: In der Ansparphase müssen weder für die Sparbeträge noch für Zinsen und Erträge Steuern gezahlt werden. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Vorteil, der die Gewinne noch einmal erhöht.